Rz. 4

Durch die Anknüpfung an den g.A. vor Beginn der Leistung scheidet ein späterer Zuständigkeitswechsel, selbst wenn der junge Volljährige seinen g.A. in den Bereich eines anderen als den bei Leistungsbeginn zuständigen Trägers verlegen sollte, aus. Dieses Prinzip der fortgesetzten Zuständigkeit wird auch nicht dadurch durchbrochen, dass unter Umständen im weiteren Verlauf der Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine Änderung der Hilfeform (z. B. Umwandlung einer als Volljährigenhilfe ausgestalteten Vollzeitpflege nach § 33 in ein Betreutes Wohnen nach § 34) notwendig wird. In diesen Fällen ist an den Leistungskatalog in § 2 Abs. 2 anzuknüpfen, wonach der Begriff "Leistungen" mit den darin aufgeführten verschiedenen Hilfemaßnahmen definiert wird, ganz gleich, in welcher Form sie bedarfsorientiert ausgestaltet werden. Unter der "Leistung" sind demnach alle – je nach Bedarfslage auch austauschbaren – Hilfemaßnahmen (Hilfeformen) zu verstehen, die auf die Deckung des für die Hilfe für junge Volljährige spezifischen Hilfebedarfs zielen (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 14.11.2002, 5 C 56.01, NDV-RD 03/2003 S. 50). Dafür spricht zudem der Grundsatz der "Kontinuität des Hilfeprozesses", um – für den bei diesem Personenkreis nicht untypischen Fall einer pädagogisch angezeigten Änderung der Hilfeform während des laufenden Hilfeprozesses – keinen Zuständigkeitswechsel eintreten zu lassen. Durch diese Regelung werden darüber hinaus aufwändige Kostenerstattungsverfahren vermieden.

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