Rz. 6

Im Interesse der kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Bereich Einrichtungen und sonstige Wohnformen der in Abs. 2 genannten Art gelegen sind, vor allem aber auch dem Normzweck entsprechend, ist die Vorschrift weit auszulegen. Geschützt sind deshalb insbesondere

  • Psychiatrien,
  • Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
  • Krankenhäuser,
  • Pflegeheime,
  • Rehabilitationseinrichtungen,
  • Frauenhäuser,
  • Einrichtungen der Berufsausbildung,
  • Internate,
  • Einrichtungen des Jugend- und Erwachsenenstrafvollzugs,
  • sonstige, einrichtungsbezogene Wohnformen außerhalb der Jugendhilfe (z. B. für Suchtkranke, psychisch Kranke, etc.).

Rechtserheblich i. S. d. § 86a sind allerdings ausschließlich diejenigen Einrichtungen, die auch tatsächliche Betreuungsleistungen erbringen. Eine Einrichtung, die mehr oder minder "nur" Beratungsgespräche oder auch psychosoziale Betreuung in Gestalt der Vermittlung lebenspraktischer Hilfen anbietet, erfüllt die in § 86a geforderten Kriterien indes nicht. Entscheidend ist, dass sich die Wohnform auf ein in sich schlüssiges Konzept angebotener Maßnahmen stützt, das den Aufenthaltszweck einer Betreuung verfolgt und dessen Umsetzung gewährleistet. (vgl. hierzu auch VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 14.8.2000, AN 14 K 99.01157, DAVorm 2000 S. 1025; Bay VGH, Urteil v. 19.7.2006, 12 BV 04.1238).

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