Rz. 1

Die Zuständigkeitsregelung des § 86 b für Leistungsberechtigte nach § 19 wurde durch das 1. SGB VIII-ÄndG eingeführt und trat zum 1.4.1993 in Kraft. Leistungsberechtigter ist der Elternteil (Mutter oder Vater), der mit dem Kind oder den Kindern die Betreuung in einer sog. Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung in Anspruch nimmt (vgl. hierzu Ausführungen zu § 19). § 86 b gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge