Rz. 2

§ 86 b knüpft für Leistungen nach § 19 (gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder) zunächst an den gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) des nach § 19 Leistungsberechtigten (Mutter oder Vater) an, hilfsweise an den tatsächlichen Aufenthalt, soweit ein g.A. des anspruchsberechtigten Elternteils nicht vorhanden sein sollte. Im Wesentlichen entspricht die Systematik dieser Zuständigkeitsnorm der des § 86 a. Sie unterscheidet dabei nicht, ob es sich bei der/dem Leistungsberechtigten (Mutter oder Vater) um einen minderjährigen oder einen volljährigen Leistungsempfänger handelt. Auch bei minderjährigen Leistungsberechtigten ist auf den (eigenen) g.A. vor Leistungsbeginn abzustellen. Unter Umständen bis dahin unterschiedlich zu beurteilende Zuständigkeiten im Verhältnis des leistungsberechtigten Elternteils zu dem Kind bzw. den Kindern, weil beispielsweise der die Hilfe in Anspruch nehmende Elternteil vor Hilfebeginn einen von seinem Kind/seinen Kindern abweichenden g.A. begründet, werden durch § 86 b auf den g.A. des Leistungsberechtigten konzentriert, um "Mehrfachzuständigkeiten" auszuschließen.

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