Rz. 1

§ 86c gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. des Art. 2 Nr. 23 des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975). Die Vorschrift wurde ursprünglich durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) mit Wirkung zum 1.4.1993 aufgenommen. Sie resultiert aus den Beratungen im Bundestagsausschuss für Jugend und Frauen (vgl. BT-Drs. 12/3711 S. 17). Um im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit keine Leistungsunterbrechung herbeizuführen, hat der Gesetzgeber auf diese Weise eine spezielle Regelung für den Bereich der Jugendhilfe geschaffen. Sie ist der allgemeinen Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X nachgebildet. Durch die Anfügung des Abs. 2 und Modifikation des Abs. 1 wurde die Regelung zur fortgesetzten Leistungspflicht bei Zuständigkeitswechseln mit dem BKiSchG erweitert und konkretisiert. Das SGB VIII enthielt bis dato keinerlei Regelungen zum Verfahren bei einer Fallübergabe. Die jeweiligen Jugendhilfeträger entschieden bislang selbst über die Art und Weise der Fallübergabe in eigener Verantwortung, was in der Praxis oftmals zu unbefriedigenden Leistungsverzögerungen für die Leistungsadressaten, teilweise sogar zu Leistungsabbrüchen geführt hat. Die Hilfekontinuität war in vielen Fällen nicht mehr gewahrt. Dem sollte durch eine Erweiterung des § 86 c entgegen gewirkt werden.

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