Rz. 1

Die Vorschrift wurde im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) mit Wirkung v. 1.4.1993 als eigenständige Bestimmung eingeführt und basiert auf § 86 Abs. 1 a. F. Mit Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurden die bisher in § 42 und § 43 geregelten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen systematisch neu geordnet und in einer Vorschrift (§ 42 n. F.) zusammengefasst. § 87 wurde im Hinblick auf diese Bündelung der vorläufigen Maßnahmen in Gestalt nunmehr einer Rechtsnorm entsprechend modifiziert (Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729). Die Bestimmung gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022). § 87 wurde durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1.11.2015 um Satz 2 erweitert.

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