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§ 87 Satz 2 ist Ausfluss der zum 1.11.2015 neu in Kraft getretenen Sonderzuständigkeit für die Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher. Sie geht als lex specialis der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 87 Satz 1 vor.

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