Rz. 1

§ 87a gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) auf der Basis des Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) als Folgeänderung zu § 43 n. F., dessen Regelungsinhalt neu bestimmt wurde und in Folge der Neufassung nunmehr den Erlaubnisvorbehalt bei der Förderung von Kindern in Kindertagespflege durch Tagespflegepersonen i. S. d. § 23 in einer eigenständigen Bestimmung vorsieht. Die Regelung wurde zunächst durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) zum 1.4.1993 in einer eigenen Zuständigkeitsnorm verselbständigt. Die Bestimmung knüpft an § 88 a. F. an und wurde durch Einfügung des § 48a entsprechend ergänzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge