Rz. 2

§ 87a Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach §§ 43 f. sowie deren Aufhebung durch Rücknahme oder Widerruf und in analoger Anwendung auch die Überprüfung der (Tages-)Pflegeperson im Sinne einer örtlichen Prüfung nach Abs. 3. Regelungsinhalt des Abs. 2 ist die örtliche Zuständigkeit in Fällen

  • der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie deren Aufhebung durch Rücknahme oder Widerruf (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a),
  • der örtlichen Prüfung der Einrichtungen oder selbständigen sonstigen Wohnformen (§ 46 und § 48a),
  • der Entgegennahme von Meldungen erlaubnispflichtiger Einrichtungen oder selbständiger sonstiger Wohnformen (§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a),
  • der Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a),
  • der Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters einer erlaubnispflichtigen Einrichtung oder selbständigen sonstigen Wohnform (§ 48, § 48a).
 

Rz. 3

§ 87a Abs. 3 regelt die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung einer erlaubnispflichtigen Einrichtung oder selbständigen sonstigen Wohnform (§ 46, § 48a).

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