Rz. 4

Nach § 87a Abs. 1 ist sowohl für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis i. S. d. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 als auch für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis der örtliche Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die (Tages-)Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" vgl. Ausführungen bei § 86 Rz. 11 bis 16); wobei einschränkend zu erwähnen bleibt, dass eine Rücknahme- bzw. Widerrufsmöglichkeit zunächst ausschließlich in Fällen der Vollzeitpflege im Hinblick auf den Regelungsinhalt des § 44 Abs. 3 besteht. § 43 sieht eine gleichgelagerte Befugnis zur Rücknahme bzw. zum Widerruf einer Kindertagespflegeerlaubnis dagegen nicht vor. § 87a Abs. 1 würde wegen der fehlenden Ermächtigung des Jugendamtes damit ins Leere laufen. Diese Regelungslücke ist durch analoge Anwendung des § 44 Abs. 3 zu schließen (a. A. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 87a Rz. 2; siehe hierzu auch die weitergehenden Erläuterungen Rz. 8). Wer als Tagespflegeperson ein Kind außerhalb dessen Wohnung (in anderen Räumen) während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen möchte, bedarf also generell der Erlaubnis des Jugendamtes (§ 43 Abs. 1). Darüber hinaus ist eine Erlaubnis in den Fällen erforderlich, in denen ein fremdes Kind oder Jugendlicher über Tag und Nacht in den Haushalt einer Pflegeperson aufgenommen werden soll (§ 44 Abs. 1 Satz 1); es sei denn, die Unterbringung wird im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a durch das Jugendamt veranlasst. In diesen Fällen ist eine Pflegeerlaubnis – der Vermittlung durch das Jugendamt wegen – zwangsläufig nicht erforderlich. Weitere Ausnahmen regelt § 44 Abs. 1 Satz 2. § 87a gilt somit ausschließlich für die Fälle, die dem sog. Erlaubnisvorbehalt von § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, nicht hingegen beispielsweise für die des Abs. 1 Satz 2. Die Regelung des § 87a gilt insbesondere dann nicht, wenn eine Betreuung in Kindertagespflege durchgeführt bzw. eine Hilfe zur Erziehung oder eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bei einer geeigneten Pflegeperson gewährt werden soll. Hier wäre die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 vorzunehmen.

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