Rz. 8

§ 46 Abs. 1 Satz 2 sieht die Mitwirkung des örtlichen Jugendamts bei der örtlichen Überprüfung der in seinem Bereich gelegenen Einrichtungen vor. Auch hier kommt es nur auf den Standort der Einrichtung an, nicht auf den Sitz des Trägers.

§ 87a sieht weder in Abs. 1 noch in Abs. 3 eine örtliche Zuständigkeitsregelung für die Prüfung der Pflegeperson durch das Jugendamt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles nach § 44 Abs. 3 vor. Diese Regelungslücke ist durch analoge Anwendung des Abs. 1 zu schließen (ebenso Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 87a Rz. 9). Gleiches gilt für notwendig werdende Einzelfallprüfungen der Tagespflegepersonen vor Ablauf der Befristung der Tagespflegeerlaubnis entsprechend § 43 Abs. 3, wenngleich § 43 eine vergleichbare Prüfungsmöglichkeit, wie sie in § 44 Abs. 3 normiert ist, nicht enthält. Ist das Wohl des Kindes in der Kindertagespflegestelle jedoch gefährdet und sollte die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage sein, die Gefährdung abzustellen, muss das Jugendamt auch in diesen durchaus denkbaren Fällen die Möglichkeit haben, die Erlaubnis zur Kindertagespflege bereits vor Ablauf des 5-Jahres-Zeitraumes analog der Regelung in § 44 Abs. 3 zurückzunehmen oder zu widerrufen. Dies ließe sich mangels eindeutiger gesetzlicher Legitimation lediglich im Wege einer sog. Doppelanalogie (§ 44 Abs. 3 und § 87a Abs. 1 analog) erreichen.

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