Rz. 2

§ 87b Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Mitwirkung in Verfahren vor den Familien- und Jugendgerichten nach §§ 50 bis 52, indem auf die entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 bis 4 sowie § 86a Abs. 1 und 3 verwiesen wird, je nachdem, ob es sich um Verfahren Minderjähriger oder ggf. junger Volljähriger handelt. Absatz 2 lässt die einmal nach Abs. 1 begründete örtliche Zuständigkeit bis zum Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens fortbestehen und verlängert zudem die örtliche Zuständigkeit in Verfahren nach dem JGG im Falle inhaftierter junger Volljähriger über den Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug hinaus. Entsprechend dem Vorbild des § 86d verpflichtet Abs. 3 zum vorläufigen Tätigwerden, sofern die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.

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