Rz. 3

§ 87b Abs. 1 Satz 1 bestimmt als sog. "Grundnorm" die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren vor den Familiengerichten sowie in Verfahren nach dem JGG i. S. d. §§ 50 bis 52. Die Vorschrift weist dabei keinen eigenständigen – die örtliche Zuständigkeit betreffenden – Regelungsgehalt auf, sondern verweist auf die entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 bis 4. Entsprechend anwendbar sind demnach ausschließlich Abs. 1 bis 4, nicht jedoch Abs. 5 bis 7. Außer Acht gelassen werden u. a. also die nach Leistungsbeginn eintretenden und die örtliche Zuständigkeit verändernden Umstände. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich demnach nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, des personensorgeberechtigten bzw. maßgeblichen Elternteils, dem des Kindes oder Jugendlichen bzw. hilfsweise nach deren tatsächlichem Aufenthalt vor Beginn der Leistung. Da es sich bei der Mitwirkung des Jugendamtes in den verschiedenen gerichtlichen Verfahren nicht um die Gewährung einer Leistung nach § 2 Abs. 2 handelt, vielmehr um die Erfüllung einer anderen Aufgabe i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 bis 8, und § 86 Abs. 1 bis 4 (nur) entsprechend anzuwenden ist, kann mit "Beginn der Leistung" im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Jugendhilferegelung allenfalls der Zeitpunkt gemeint sein, zu dem das Jugendamt eingeschaltet wird, und nicht derjenige etwa, zu dem bereits das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird.

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