Rz. 4

In Anbetracht dessen, dass in jugendgerichtlichen Verfahren neben Minderjährigen auch junge Volljährige (§ 105 JGG) involviert sein können, bedurfte es – Abs. 1 Satz 1 folgend – auch einer gesetzlichen Regelung zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 86a. Abs. 1 Satz 2 weist allerdings lediglich auf die (entsprechende) Anwendung des § 86a Abs. 1 und 3 hin. Damit kommt es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit in jugendgerichtlichen Verfahren junger Volljähriger nur auf deren gewöhnlichen bzw. hilfsweise auf deren tatsächlichen Aufenthalt an. Der Einrichtungsschutz des § 86a Abs. 2 sowie die fortgesetzte örtliche Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 bleiben insofern unberücksichtigt.

 

Rz. 5

Anders als in § 105 JGG geregelt, gilt Abs. 1 Satz 2 für die Fälle, in denen der junge Volljährige zu Beginn des jugendgerichtlichen Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Tatzeitpunkt dagegen ist nicht maßgeblich.

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