Rz. 5

§ 87c Abs. 1 Satz 1 knüpft den Eintritt der örtlichen Zuständigkeit eines Jugendamtes im Falle der gesetzlichen Amtsvormundschaft nach § 1786 BGB an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der nichtehelichen Mutter an und erklärt – anders als in § 42 JWG – das Jugendamt für örtlich zuständig, in dessen Bereich die nichteheliche Mutter ihren Lebensmittelpunkt begründet. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) des Kindes kommt es also nicht an. Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes siehe auch Erläuterungen zu § 86 Rz. 11 bis 16.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge