Rz. 17

Berechtigt nach Abs. 2 Satz 4, das Familiengericht wegen einer eventuellen Ablehnung des Übernahme- bzw. Übergabeantrages anzurufen, sind das jeweils von der Ablehnung betroffene Jugendamt, der jeweilige Elternteil sowie von der Ablehnung betroffene, im berechtigten Interesse des Kindes oder Jugendlichen handelnde Dritte. Dies kann unter Umständen auch der Jugendliche selbst sein, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und ein berechtigtes Interesse vorbringen kann, sei es erzieherischer oder auch wirtschaftlicher Art.

 

Rz. 18

Die Anrufung des Familiengerichts ist an keine Frist gebunden. Zuständig ist das Familiengericht, bei dem die Vormundschaft geführt wird. Gegen eine Entscheidung des Familiengerichts ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich (§ 59 FamFG).

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