Rz. 19
Im Gegensatz zur gesetzlichen Amtsvormundschaft richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Falle einer durch das Familiengericht bestellten Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft nach dem g.A. des Kindes oder Jugendlichen. Das heißt, das Jugendamt ist für die Führung der bestellten Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft örtlich zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen Lebensmittelpunkt begründet (Abs. 3 Satz 1). Diese Regelung wird der Interessenlage des Kindes oder Jugendlichen am ehesten gerecht, denn i. d. R. geht der durch das Familiengericht bestellten Pflegschaft/Vormundschaft ein in die Rechte der Eltern eingreifender Beschluss des Familiengerichts (z. B. nach § 1666 BGB) voraus. Demzufolge steht hier die Vertretung der Kindesinteressen durch den bestellten Amtspfleger/Amtsvormund im Vordergrund, was die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen mehr als sinnvoll erscheinen lässt.
Rz. 20
Besteht nach Beendigung einer Amtspflegschaft bzw. Beistandschaft und Aufenthaltswechsel des Kindes weiterhin Bedarf für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (hier: zwecks Fortsetzung eines gemäß § 241 ZPO unterbrochenen Unterhaltsbetragsverfahrens), kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, abweichend von der Regelung in § 87c Abs. 3 Satz 1 das bisher mit der Sache befasste Jugendamt als Pfleger zu bestellen (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 17.8.2001, 3 W 171/01; vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.2.2014, 10 UF 230/13).
Rz. 21
Der g.A. des Kindes oder Jugendlichen kann unter Umständen im Einzelfall auch in einer Einrichtung begründet werden. Einen Schutz der Einrichtungsorte, wie er z. B. in § 86a Abs. 2 bereits in der Zuständigkeitsregelung enthalten ist (siehe dazu auch § 86a Rz. 5), sieht § 87c nicht vor. Dieser Schutz der Einrichtungsorte kann allenfalls über die Kostenerstattungsbestimmungen, hier § 89e, im Wege der Kostenerstattung in Anspruch genommen werden.
Rz. 22
Die Anknüpfung an den g.A. des Kindes oder Jugendlichen lässt oftmals gleich 2 verschiedene (Bereichs)Jugendämter tätig werden, und zwar dann, wenn für das Kind oder den Jugendlichen über die bestellte Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft hinaus gleichzeitig eine Hilfe zur Erziehung zu gewähren ist, bei der sich die örtliche Zuständigkeit in erster Linie nach dem g.A. der Eltern (§ 86 Abs. 1 Satz 1) richtet. Eine solche zweigeteilte Zuständigkeit ist im Hinblick auf die divergierende Funktion des Jugendamts einerseits als Amtspfleger/Amtsvormund und andererseits zugleich als Leistungsträger von Jugendhilfeleistungen eher zu favorisieren; allein schon, um möglichen Interessenkollisionen innerhalb desselben Jugendamtes vorzubeugen.