Rz. 24

Im Unterschied zur gesetzlichen Amtsvormundschaft findet ein Zuständigkeitswechsel bei der bestellten Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft vom abgebenden Jugendamt zum annehmenden Jugendamt nicht unmittelbar (ohne Beteiligung des Familiengerichtes) statt, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen g.A. wechselt. Hierfür setzt Abs. 3 Satz 3 einen – mit der Bitte um Entlassung aus der Pflegschaft/Vormundschaft versehenen – Antrag an das Familiengericht voraus. Denn die gerichtliche Bestellung beschränkt sich ausschließlich auf ein konkretes Jugendamt, nachdem das Familiengericht die dortigen örtlichen Gegebenheiten dahingehend geprüft hat, ob es unter Umständen nicht vorrangig einen Einzelpfleger/Einzelvormund bestellt. Insofern ist es mehr als konsequent, wenn vor jeder neuen Bestellung eine erneute, in diese Richtung gehende Geeignetheitsprüfung durch das Familiengericht selbst vorgenommen wird. Gleiches gilt im Übrigen für die Fälle, in denen das Kind oder der Jugendliche keinen g.A. hat und dessen Wohl einen Zuständigkeitswechsel erforderlich macht. Bereits der Formulierung "hat das Jugendamt" und dem Regelungsgehalt des Abs. 3 Satz 3 (Sicherstellung des Kindeswohls) nach wird deutlich, dass das (abgebende) Jugendamt weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum für sich in Anspruch nehmen kann, sondern vielmehr in der Verpflichtung steht, den Antrag auf Entlassung beim Familiengericht allein schon deshalb umgehend stellen zu müssen, weil das Kindeswohl dies erfordert. Einen damit gleichzeitig verbundenen Aufenthaltswechsel des Kindes oder Jugendlichen setzt die Vorschrift nicht voraus.

 

Rz. 25

Über den Entlassungsantrag hat das Familiengericht zu entscheiden. Dabei hat das Gericht einen Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen ausschließlich das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen muss (§ 1697a, § 1889 Abs. 2 Satz 1 und § 1887 Abs. 1 BGB). Bei der Entlassung eines Vormunds unter Bestellung eines neuen Vormunds hat sich das Gericht ausschließlich nach den Vorschriften des § 1889 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 1887 Abs. 1 BGB zu richten. § 87c Abs. 3 ist nicht maßgeblich. Auch wenn allein das Wohl des Kindes einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes erforderlich macht, kann entgegen den übrigen Zuständigkeitszuweisungen nach § 87c Abs. 3 ein Zuständigkeitswechsel eintreten (OLG Dresden, Beschluss v. 14.6.2001, 22 WF 316/01, 22 WF 0316/01).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge