Rz. 4

Entsprechend der Regelung in Abs. 2 ist für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Vormundschaftsverein nach § 54 Abs. 1 der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat, d. h. an dem Ort, an dem die Verwaltung des Vereins geführt wird. Dieser Ort ist regelmäßig in der Vereinssatzung festgelegt (vgl. § 24, § 57 Abs. 1 BGB). Ist der Verein überregional (über die Grenze des Verantwortungsbereichs des überörtlichen Trägers hinaus) tätig, wird darauf abzustellen sein, inwieweit er Untergliederungen unterhält, die für sich gesehen selbständig als rechtsfähiger Verein organisiert sind. Sind derartige Untergliederungen nicht selbständig organisiert, ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Hauptsitz des Vereins gelegen ist (ebenso Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII/Kinder- und Jugendhilfe – Kommentar, § 87d Rz. 5; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 87d Rz. 5).

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