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§ 87e gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) und zuvor seit dem 1.4.1993 i. d. F. des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239). Die Bestimmung schließt sich – mit redaktionellen Änderungen versehen – im Wesentlichen den bisherigen Regelungsinhalten der § 49 Abs. 3 JWG sowie § 86 Abs. 2 SGB VIII a. F. an. § 87e modifiziert § 86 Abs. 2 SGB VIII a. F. dahingehend, in der geänderten Fassung nicht mehr "das Jugendamt" als Institution, sondern vielmehr "die Urkundsperson beim Jugendamt" zu ermächtigen, Beurkundungen und Beglaubigungen i. S. d. § 59 vorzunehmen.

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