Rz. 3

Jeder vom Jugendamt im Hinblick auf § 59 Abs. 3 ermächtigte Beamte oder Angestellte ist für jede Beurkundung der in § 59 Abs. 1 aufgeführten Art örtlich zuständig. Eine Zuständigkeitsanbindung, sei es an den gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthaltsort einer Person oder an bestimmte Aufgaben, existiert nicht. Dies hat zur Folge, dass Beurkundungen und Beglaubigungen im zuvor genannten Umfang von der Urkundsperson jedes Jugendamtes durchzuführen sind. Insoweit sollte im Bedarfsfall – soweit erkennbar – darauf hingewiesen werden, dass Beurkundungen auch von Urkundspersonen wohnortnaher Jugendämter vorgenommen werden können, sofern dies für die Erklärenden bzw. Verpflichtenden ihrer Ortsnähe wegen von Vorteil wäre. (vgl. hierzu auch DIV-Gutachten, DAVorm 1997 S. 307).

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