Rz. 1

§ 89 gilt seit dem 1.4.1993 i. d. F. des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I 2011 S. 2022) und ersetzt damit die bis zum 31.3.1993 geltende Vorschrift des § 97 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts i. d. F. v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163). Die Bestimmung erweitert darüber hinaus § 97 Abs. 2 a. F. um einen bis dahin nicht erfassten Kostenerstattungstatbestand, mit dem Ziel, künftig alle Leistungen über eine Kostenerstattungspflicht in einer eigenständigen Norm abzudecken, die wegen Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts (g.A.) auf dem tatsächlichen Aufenthalt beruhen (vgl. BT-Drs. 12/2866 S. 24).

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