Rz. 3
§ 89 erfasst Fallgestaltungen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86, § 86a sowie § 86b nicht nach dem g.A. bestimmen lässt, sondern hilfsweise auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt werden muss. Das können folgende Konstellationen sein:
- tatsächlicher Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 2 Satz 4 HS 2; § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 4 HS 2; § 86 Abs. 4 Satz 2),
- tatsächlicher Aufenthalt des jungen Volljährigen vor Beginn der Leistung (§ 86a Abs. 3; § 86a Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 2, 3 oder 4),
- tatsächlicher Aufenthalt des nach § 19 Leistungsberechtigten (§ 86b Abs. 2 oder § 86b Abs. 3).
Die Erstattungspflicht trifft in diesen Fällen den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich der zur Leistung verpflichtete örtliche Träger der Jugendhilfe gelegen ist. Landesrecht kann diese Aufgabe nach § 89g auch anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu § 89g).
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