Rz. 3

§ 89 erfasst Fallgestaltungen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86, § 86a sowie § 86b nicht nach dem g.A. bestimmen lässt, sondern hilfsweise auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt werden muss. Das können folgende Konstellationen sein:

Die Erstattungspflicht trifft in diesen Fällen den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich der zur Leistung verpflichtete örtliche Träger der Jugendhilfe gelegen ist. Landesrecht kann diese Aufgabe nach § 89g auch anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu § 89g).

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