Rz. 1

§ 89a gilt seit 1.1.2014 i. d. F. des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464). Die Vorschrift knüpft an die Bestimmung des § 97 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts i. d. F. v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) an und wurde im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) mit Wirkung v. 1.4.1993 in einer eigenständigen Norm neben anderen autonomen Kostenerstattungsvorschriften im Dritten Abschnitt "Kostenerstattung" zusammengefasst. Sie wurde im Zuge des 2. SGB VIII-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) mit Wirkung zum 1.1.1996 dahingehend modifiziert, dass in Abs. 1 die Bezugnahme auf bestimmte Hilfeformen innerhalb der Hilfe zur Erziehung sowie der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gestrichen worden ist. Durch die Änderung von Abs. 1 sollen Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 gewährt worden sind, gesichert werden. Durch die Änderung des Abs. 2 sollen etwaige Kostenerstattungsansprüche nicht nur gegenüber dem überörtlichen Träger, sondern vielmehr auch gegen andere örtliche Träger erhalten bleiben. Die Änderung von Abs. 3 sowie der Überschrift bewirkt die Anpassung an die zugrunde liegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6, die einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetzt (vgl. BT-Drs. 13/3082 S. 12). Bei der Änderung in Abs. 2 durch Art. 2 des BKiSchG sollte es sich um eine Folgeänderung des (ursprünglich zunächst geplanten) Wegfalls der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 bisheriger Fassung handeln (vgl. BT-Drs. 17/6256 S. 29). Die Streichung des § 86 Abs. 6 ist dann allerdings wieder verworfen, die darauf basierende Folgeänderung in Abs. 2 offenbar aber (irrtümlich) nicht herausgenommen worden. Dies ist dann durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) nachgeholt worden.

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