Rz. 2
§ 89a Abs. 1 regelt Kostenerstattungsansprüche, die sich in Anwendung der "Sonderzuständigkeitsbestimmung" des § 86 Abs. 6 dadurch ergeben, dass Pflegekinder im Rahmen einer fortdauernden Vollzeitpflege nach § 33 nicht bei einer Pflegeperson im eigenen Jugendamtsbereich, sondern im Bereich eines anderen Jugendhilfeträgers untergebracht worden sind oder die Pflegeperson unter Umständen ihren gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) in einen anderen Jugendamtsbezirk verlegt. Hierdurch soll verhindert werden, dass der örtliche Jugendhilfeträger, in dessen Bereich das Pflegekind von außen – eher zufällig – vermittelt wurde bzw. die Pflegeperson ihren neuen Lebensmittelpunkt eingenommen hat, beispielsweise am Rande von Ballungsgebieten und Großstädten, mit den Kosten für die Unterbringung in seinem Jugendamtsbereich endgültig belastet wird. Diese Regelung ermöglicht insbesondere Großstadtjugendämtern mangels eigener Pflegestellen die Vermittlung "ihrer" Pflegekinder zu Pflegepersonen im ländlichen Bereich, wo erfahrungsgemäß das Potenzial an Pflegestellen größer ist als in den Ballungsgebieten. Die dort zuständigen Jugendhilfeträger müssen in Folge der Rückverlagerung der Kosten auf das sog. "Heimatjugendamt" keine finanzielle Belastung befürchten, mit Ausnahme der allgemeinen Verwaltungskosten i. S. d. § 109 SGB X. Zu diesen allgemeinen Verwaltungskosten gehören allerdings solche Aufwendungen nicht, die aufgrund einer Vereinbarung an einen Träger der freien Jugendhilfe für die Durchführung der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII zu zahlen sind. Die Vereinbarung eines Pauschalbetrages steht der individuellen Zuordenbarkeit und damit der Erstattungsfähigkeit nicht grundsätzlich entgegen (vgl. hierzu die Komm. zu § 89 f.). Der nach § 86 Abs. 6 zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann also die Durchführung der seiner Zuständigkeit unterliegenden Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII im Wege der Auslagerung von Dienstleistungen (sog. "Outsourcing") auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen (s. hierzu BVerwG, Urteil v. 22.10.2009, 5 C 18/08, BVerwGE 135 S. 150 = JAmt 2010 S. 40 = FamRZ 2010 S. 210 = FEVS 61 S. 289). Erstattungsfähig sind im Übrigen alle Jugendhilfeleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2, so beispielsweise auch Kosten für einen Kindergartenbesuch. Nach § 89 a Abs. 1 besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die rechtmäßig zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers aufgewendet worden sind (siehe hierzu auch die weitergehenden Erläuterungen in § 89f Rz. 2).
Rz. 3
Abs. 2 regelt Kostenerstattungsansprüche, die der örtliche Träger der Jugendhilfe, der nach Abs. 1 kostenerstattungspflichtig ist, ggf. selbst gegenüber einem anderen örtlichen Träger oder dem überörtlichen Träger geltend machen kann. Derartige Ansprüche gegenüber einem solchen (anderen) Träger kann der im Rahmen seiner Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 die Hilfe gewährende Träger danach in Form des direkten Rückgriffs unmittelbar durchsetzen.
Rz. 4
Abs. 3 trägt dem Umstand einer Änderung der örtlichen "Grundzuständigkeit" im Hinblick auf den maßgeblichen g.A. gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 Rechnung, d. h. ohne Anwendung der Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6. In diesen Fällen wird der "an sich" zuständige örtliche Träger, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 zuständig wäre, dem die Hilfe leistenden Träger gegenüber erstattungspflichtig.