Rz. 6

Die Regelung "zuständig gewesen wäre" erfasst solche Fälle, in denen Kinder oder Jugendliche bereits 2 Jahre oder länger bei einer Pflegeperson leben, die Unterbringung allerdings ohne Beteiligung/Mitwirkung eines Jugendhilfeträgers auf privater Basis oder auch nach anderen Rechtsvorschriften erfolgte. Eine Unterbringung auf privater Basis kommt in der Praxis sehr häufig im familiären Bereich vor (sog. "Verwandtenpflegestellen"). Auch in diesen Fällen soll der örtliche Träger mit den Kosten belastet werden, aus dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche stammt. Es kommt also nicht darauf an, ob hier ein Jugendhilfeträger bereits Leistungen der Jugendhilfe erbracht hat oder nicht. Das ist für den (kraft Gesetzes) eintretenden Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 völlig unerheblich.

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