Rz. 7

Verlegt die Pflegeperson ihren g.A. während einer auf der Ausnahmeregelung des § 86 Abs. 6 basierenden Zuständigkeit in den Bereich eines anderen örtlichen Trägers, so ändert sich in der Folge auch die zuvor eingetretene örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6. Den Anspruch auf Kostenerstattung berührt dieser Wechsel jedoch nicht, sondern er geht vielmehr auf den neu zuständig gewordenen Träger über. Der Jugendhilfeträger, in dessen Bereich die Pflegeperson den neuen Lebensmittelpunkt eingenommen hat, kann also den dadurch erworbenen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Träger geltend machen, der ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 "grundzuständig" wäre.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge