Rz. 8

Wird die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 über die Volljährigkeit hinaus als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 fortgeführt, bleibt damit auch die Verpflichtung zur Kostenerstattung weiterhin bestehen. Gleiches gilt im Übrigen im Falle einer während der Minderjährigkeit eingeleiteten Eingliederungshilfemaßnahme für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bei einer geeigneten Pflegeperson i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, die in dieser Ausgestaltungsform als Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt wird. In beiden Fallvarianten erstreckt sich die Kostenerstattungspflicht auf den Zeitraum ab Eintritt der Volljährigkeit bis zum Ende der als Hilfe für junge Volljährige fortgeführten Leistung (spätestens mit der Vollendung des 27. Lebensjahres). Dabei endet die Pflicht zur Kostenerstattung nicht allein schon deshalb, weil der Aufenthalt nach Eintritt der Volljährigkeit – entgegen der Regelung in § 86 Abs. 6 Satz 3 – bei dieser Pflegeperson endet und zur Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs ggf. eine andere Leistung i. S. d. § 2 Abs. 2 (z. B. ein Betreutes Wohnen) erforderlich wird (ebenso Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89a Rz. 7). Die am Tage des Eintritts der Volljährigkeit gemäß § 86a Abs. 4 i. V. m. § 86 Abs. 6 begründete örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe bleibt auch im Fall der Beendigung des Aufenthalts des Volljährigen bei dieser Pflegeperson bestehen. Die Pflicht zur Erstattung von Kosten, die der jeweilige örtliche Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 i. V. m. § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, bleibt nach § 89a Abs. 1 Satz 2 unabhängig davon bestehen, in welcher Hilfeform die Hilfe bzw. Leistung für junge Volljährige fortgesetzt wird (OVG NRW, Urteil v. 14.9.2001, 12 A 5134/99, ZfJ 2002 S. 353, JAmt 2002 S. 257; bestätigt durch BVerwG, Urteil v. 14.11.2002, 5 C 56.01, NDV-RD 03/2003 S. 50; BVerwG, Beschluss v. 18.5.2009, 5 B 22/09, EuG 2010 S. 397).

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