Rz. 10

Der zur Kostenerstattung nach Abs. 1 in Anspruch genommene örtliche Träger soll durch die getroffene Regelung nicht schlechter gestellt werden, als er in Anwendung der Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6 nur mit den Kosten belastet wird, die er im Zuge der Anknüpfung an seine (eigentliche) örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 aufzubringen hätte. Dies bedeutet, die Kostenerstattungspflicht des bis dato nach § 89a Abs. 1 in Anspruch genommenen Trägers endet dann, wenn auch seine örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 erlischt, etwa durch die Verlegung des für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen g.A. (z. B. der Eltern oder eines Elternteils) in den Bereich eines anderen Jugendhilfeträgers. Dieser neu zuständig gewordene Träger tritt dann aufgrund seiner Zuständigkeit quasi in die Erstattungspflicht des bis dahin erstattungsverpflichteten Trägers ein. Von einer solchen Möglichkeit ausgenommen sind die Fälle, in denen der g.A. des Kindes oder Jugendlichen für die Bestimmung der neuen Zuständigkeit maßgeblich würde, da hier der Wechsel des Lebensmittelpunktes ausschließlich zum Aufenthaltsort der Pflegeperson führte, die (neue) Zuständigkeit sowie Kostenerstattungspflicht also daher bei demselben Träger läge, was sich zwangsläufig aufhöbe, so dass der Kostenerstattungsanspruch damit erlöschen würde.

 

Rz. 10a

§ 89a Abs. 3 begründet einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch auch in solchen Fällen, in denen ein Anspruch nach § 89a Abs. 1 zuvor deshalb nicht bestand, weil der nach § 86 Abs. 6 örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe vorher aufgrund anderer Bestimmungen für die Hilfeleistung zuständig war (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.2012, 5 C 25/11). Die Begründung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 setzt keinen Wechsel des Leistungsträgers voraus (vgl. BT-Drs. 13/3082 S. 12). Denn mit der in § 89a Abs. 3 genannten "Leistung nach Absatz 1" seien die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendeten Kosten für Maßnahmen und Hilfen der Jugendhilfe gemeint, die auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf beruhten. Durch die Verweisung auf Abs. 1 werde die Leistung dahin gehend konkretisiert, dass sie aufgrund einer örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 gewährt werden müsse. Der Wortlaut der Bestimmung verlange jedoch nicht, dass bereits ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 a Abs. 1 bestanden habe. § 89a Abs. 3 begründe einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch. § 89 a Abs. 3 knüpfe nicht an einen bestehenden Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 an.

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