Rz. 1

Die Vorschrift gilt i. d. F. des Art. 1 Nr. 42 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I 2011 S. 2022). Sie schließt an die Regelung des § 97 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts i. d. F. bis 31.3.1993 (BGBl. I S. 1163) an und umfasste aufgrund des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) seit dem 1.4.1993 in einer eigenständigen Norm zunächst auch eine Kostenerstattungspflicht für jene Aufgaben der Jugendhilfe, die der Jugendhilfeträger i. S. d. § 43 (Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten) zu erbringen hatte (siehe hierzu Regierungsbegründung BT-Drs. 12/2866 S. 24). Im Rahmen des 2. SGB VIII-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775), das am 1.1.1996 in Kraft getreten ist, wurde Abs. 2 redaktionell geändert. Absatz 3 ist infolge der Änderung des § 86 Abs. 7 Satz 1 HS 2 durch das 2. SGB XI-ÄndG v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188) mit Wirkung zum 1.7.1998 angefügt worden. Im Zuge der systematischen Neufassung des § 42 unter Einbeziehung des Regelungsinhalts des § 43 a. F. durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) ist § 89b nunmehr Folgeänderung.

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