Rz. 2

§ 89b regelt in seinem Abs. 1 die Kostenerstattungspflicht des örtlichen Trägers, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) nach § 86 begründet wird. Soweit die Zuständigkeit an den g.A. nicht angeknüpft werden kann und (hilfsweise) nur der tatsächliche Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen in Betracht kommt, trifft die Erstattungspflicht den überörtlichen Träger bzw. die nach Landesrecht bestimmte andere zuständige Stelle (Abs. 2; § 89g). Eine auf § 87 basierende Zuständigkeit für die Inobhutnahme Asylsuchender setzt sich fort, wenn daran anschließend Leistungen (i. S. d. § 2 Abs. 2) gewährt werden (z. B. eine Hilfe zur Erziehung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4). Die Kostenerstattung wird in diesen Fällen über die Aufwendungen für die Inobhutnahme hinaus auf solche Leistungen ausgedehnt (Abs. 3).

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