Rz. 5

Erfordern die vorläufigen Maßnahmen nach § 42 die Gewährung einer daran anschließenden Leistung i. S. d. § 2 Abs. 2, so bleibt hierfür gemäß § 86 Abs. 7 Satz 1 HS 2 i. d. F. des 2. SGB VIII-ÄndG der zuvor nach § 87 örtlich zuständige Träger weiterhin zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel findet insofern nicht statt. Dementsprechend sorgt die Regelung des Abs. 3 auch hier für einen kostenmäßigen Ausgleich des fortgesetzt zuständigen Trägers als Folge der aus der Fortsetzung der örtlichen Zuständigkeit resultierenden Belastungen. Abs. 3 findet allerdings nur in solchen Fällen Anwendung, in denen die Jugendhilfeleistung erst nach einem Monat seit der Einreise einsetzt. Ansonsten gehen die Erstattungsregelungen des § 89 Abs. 1 bis 3 vor (vgl. hierzu § 89d Abs. 5).

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