Rz. 6

Der Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen richtet sich nach § 89f. Die Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2 von 1.000,00 EUR gilt für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht. Allerdings ist präzise abzuwägen, ob der erforderliche Verwaltungsaufwand zur Feststellung des zuständigen Jugendhilfeträgers in Relation zu den zu erwartenden Einnahmen in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. Herigslack, ZfF 1993 S. 49).

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