Rz. 1

Die Regelung des § 89c gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022). Sie knüpft an die ehemalige Kostenerstattungsbestimmung des § 97 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts i. d. F. bis 31.3.1993 (BGBl. I S. 1163) an und ersetzt seit dem 1.4.1993 im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) § 97 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 a. F. in Gestalt einer nunmehr eigenständigen Vorschrift. Darüber hinaus wurde mit der Ergänzung der fortdauernden Leistungsverpflichtung eines Jugendhilfeträgers im Falle des Eintritts eines Zuständigkeitswechsels ein neuer Kostenerstattungstatbestand geschaffen (BT-Drs. 12/2866 S. 24). Auf Anregung des Bundesrates ist in Abs. 1 ein Verweis auf die Regelungen der § 86a und § 86b miteinbezogen worden (BT-Drs. 12/2866 S. 35, 43). In § 89c Abs. 2 wurde die Angabe "100 Deutsche Mark" durch "50 Euro" im Zuge des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungs-Gesetz – 10. EuroEG) v. 15.12.2001 (BGBl. I S. 3782) mit Wirkung v. 1.1.2002 ersetzt.

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