Rz. 2

§ 89d i. d. F. bis 30.6.1998 bestimmte in Abs. 1 neben der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bereits die örtliche Zuständigkeit für den Fall, dass die einreisende Person im Inland geboren ist. § 89 d in der Neufassung (ab 1.7.1998) normiert in Abs. 1 lediglich die sachliche Zuständigkeit der Länder für die Kostenerstattungspflicht. Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Landes wird für die beiden Alternativen in den anschließenden Absätzen geregelt (Abs. 2: Geburtsort im Inland; Abs. 3: Geburtsort im Ausland). Dies bedeutet, dass Abs. 1 (neu) bereits abschließend die sachliche Zuständigkeit des Landes für alle Kostenerstattungsalternativen regelt.

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