Rz. 11

Soweit für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 3 Monaten keine Jugendhilfe (Leistungen und andere Aufgaben i. S. d. § 2 Abs. 2 und 3) gewährt wird, entbindet diese Unterbrechung den bisher erstattungspflichtigen Träger nicht von seiner Kostenerstattungspflicht. Dem Wortlaut der Bestimmung des Abs. 4 nach kann es sich unter Umständen auch um mehrere Unterbrechungen handeln, ohne dass die Kostenerstattungsverpflichtung hierdurch tangiert wird, wenn jede einzelne Unterbrechung für sich betrachtet ("für einen zusammenhängenden Zeitraum") weniger als 3 Monate andauert. Ein Leistungswechsel, z. B. von der Vollzeitpflege nach § 33 zur Heimpflege nach § 34, führt nach einer Unterbrechung von unter 3 Monaten ebenso wenig zum Wegfall der Kostenerstattungspflicht wie der Wechsel von einer anderen Aufgabe (z. B. Inobhutnahme nach § 42) zu einer Leistung (z. B. Heimpflege nach § 34).

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