Rz. 1

Die Vorschrift kommt seit dem Inkrafttreten des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) mit Wirkung v. 1.4.1993 zur Anwendung. Im Gegensatz zu Leistungen an junge Volljährige (§ 41, § 86a) sowie Maßnahmen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19, § 86b), bei denen der Schutz der Einrichtungsorte bereits über die Regelung der örtlichen Zuständigkeit existiert (beispielsweise § 86a Abs. 2 und § 86b Abs. 1), konnte der gleiche Schutzmechanismus in den übrigen Fällen nicht erreicht werden. Schon zu Zeiten des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) sollte gewährleistet sein, dass Orte, in deren Einzugsbereich Einrichtungen (zum Einrichtungsbegriff: siehe Ausführungen zu § 86a Rz. 6) gelegen sind, umfassend geschützt werden. Ein solcher Schutz wurde nunmehr durch eine entsprechende Kostenerstattungsregelung wiederhergestellt (vgl. auch Regierungsbegründung BT-Drs. 12/2866 S. 25). Im Zuge des Inkrafttretens des Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) ist infolge der Erweiterung des § 89e Abs. 1 Satz 1 um einen Anschlusssatz (Satz 2) klargestellt worden, dass eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fortbesteht, wenn Leistungen nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 zu gewähren sind. § 89e gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022).

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