Rz. 2

§ 89e Abs. 1 Satz 1 sorgt in seiner Anwendung für einen hinreichenden Schutz kommunaler Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich sog. "geschützte" Einrichtungen von überregionaler Bedeutung befinden, vor überproportionalen Kostenbelastungen, indem in solchen Einrichtungen quasi kein gewöhnlicher Aufenthalt (g.A.) in rein kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht begründet werden kann. Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift verlagert die Kostenbelastung insofern auf den örtlichen Jugendhilfeträger, in dessen Einzugsbereich die maßgebliche Person ihren g.A. vor Aufnahme in die Einrichtung begründet hat. Im Falle der Gewährung einer Jugendhilfeleistung über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus, sei es in Form der Weiterführung einer zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit begonnenen Maßnahme oder aber einer unmittelbaren (neuen) Anschlussleistung (z. B. Hilfe für junge Volljährige nach § 41), bleibt der nach Abs. 1 Satz 1 bis zum Eintritt der Volljährigkeit zur Kostenerstattung verpflichtete Jugendhilfeträger gemäß Abs. 1 Satz 2 auch darüber hinaus fortgesetzt für diese Leistungen erstattungspflichtig, sofern sie nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 gewährt werden und sich die Zuständigkeit zuvor nach dem g.A. der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder Jugendlichen bzw. des nach § 19 Leistungsberechtigten richtete. Soweit ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden sein sollte, trifft die Erstattungspflicht gemäß Abs. 2 den überörtlichen Jugendhilfeträger, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

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