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Die Regelung des § 89f ist im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) als eigenständige Rechtsnorm geschaffen worden. Sie beruht auf § 97 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (BGBl. I S. 1163) i. d. F. bis 31.3.1993. Sie gibt eine Art Rahmen vor, in dem sich der Umfang der zu erstattenden Kosten bewegt und knüpft an die Kostenerstattungsvorschriften des Jugendwohlfahrtsgesetzes an (§ 83 Abs. 1 JWG, § 111 BSHG sowie die Fürsorgerechtsvereinbarung v. 26.6.1965). § 89f galt i. d. F. des Art. 8c Nr. 2 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungs-Gesetz – 10. EuroEG) v. 15.12.2001 (BGBl. I S. 3782) mit Wirkung zum 1.1.2002 und wurde um einen 3. Abs. durch Art. 8 Nr. 2 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 ergänzt. Dieser Abs. 3 ist mit Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 44 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) ersatzlos wieder gestrichen worden, da für die in dieser Bestimmung getroffene Regelung im Kontext der Leistungen der Jugendhilfe kein Regelungsbedarf bestand. § 89f gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022).

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