Rz. 2

Die Vorschrift erfasst solche Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe, die in Anwendung der Rechtsnormen des SGB VIII rechtmäßig aufgewendet wurden. Dabei gelten die Grundsätze des die Hilfe leistenden Trägers, die in seinem Bereich zum Zeitpunkt des Tätigwerdens angewandt werden. Dies gilt insbesondere für Ermessensleistungen. Mangels eigenständiger Regelung im SGB VIII finden §§ 108 f. sowie §§ 111 bis 113 SGB X unmittelbare Anwendung, wobei die gesetzliche Ausschlussfrist des § 111 in der Praxis häufiger zur Geltung kommt, wenn es darum geht, Erstattungsansprüche rechtzeitig geltend zu machen. § 89f engt dabei (so beispielsweise im Hinblick auf die Erstattungsregelung des § 89a i. V. m. § 86 Abs. 6) den Begriff der aufgewendeten Kosten nicht nur auf die Kosten ein, die ein Jugendhilfeträger als Leistungserbringer aufgewendet hat. Vielmehr werden insbesondere auch die Kosten nicht ausgeschlossen, die ein Jugendhilfeträger für eine Erstattung an einen anderen (dritten) – unzuständig leistenden – Jugendhilfeträger, der statt seiner Jugendhilfe geleistet hat, aufgewendet hat. § 89f Abs. 1 regelt allein den Umfang der Kostenerstattung abhängig vom Ausmaß der Aufgabenerfüllung. Die Vorschrift bestimmt aber nicht, wer die Aufgabe erfüllt haben muss, und damit nicht, dass nur der Jugendhilfeträger erstattungsberechtigt sei, der die Jugendhilfeleistung selbst erbracht hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.4.2007, 5 C 25/05, JAmt 2007 S. 437 = NDV-RD 2007 S. 107 = EuG 2007 S. 397). Die sog. Bagatellgrenze sieht vor, dass Kosten unter 1.000,00 EUR nur bei Hilfen nach § 89b (vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungserbringung sowie § 89d, Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise) erstattet werden. Darüber hinaus findet eine Erstattung von Kosten unter 1.000,00 EUR nicht statt. Die Möglichkeit, Verzugszinsen geltend zu machen, besteht nicht. Prozesszinsen hingegen können in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB verlangt werden.

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