Rz. 1

§ 89h gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022). Die Bestimmung trat im Rahmen des 2. SGB XI-ÄndG v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188) zum 1.7.1998 als Folge der zeitgleichen Neuregelung des § 89d in Kraft (vgl. BT-Drs. 13/10330 S. 22). Die Vorschrift war in einer Fassung mit anderem Regelungsgehalt durch Art. 13 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) v. 23.6.1993 (BGBl. I S. 944) mit Wirkung zum 27.6.1993 eingeführt und im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) mit Wirkung v. 1.8.1996 wieder aufgehoben worden. § 89h a. F. eröffnete die Möglichkeit, Streitigkeiten kostenerstattungsrechtlicher Art nicht vor den Verwaltungsgerichten auszutragen, sondern vielmehr vor speziell hierfür vorgesehenen Schiedsgerichten. Eine parallel im BSHG eingefügte Rechtsnorm (§ 113a BSHG) räumte den Sozialhilfeträgern (ebenso wie den Jugendhilfeträgern in Abs. 2 a. F.) ein, Kostenerstattungsstreitigkeiten untereinander – auch unterhalb der verschiedenen Leistungsträger (Träger der Sozial-/Jugendhilfe) – in einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu klären. Die Regelung des § 89h a. F. konnte im Hinblick auf dessen Abs. 3 allerdings erst nach Verabschiedung einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wirksam werden. Diese Rechtsverordnung sollte das Nähere über die Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie das Verfahren und die Kosten des Verfahrens regeln. Sie wurde bis zur Streichung der alten Fassung des § 89h jedoch nicht mehr verabschiedet, u. a. nicht zuletzt wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 89h a. F. im Hinblick auf die Wahrung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Nach der Aufhebung dieser umstrittenen Regelung bleibt es – wie bislang geschehen – nach wie vor denkbar, sich einer freiwilligen Schiedsgerichtsbarkeit anzuschließen (entsprechend der Fürsorgerechtsvereinbarung v. 26.6.1965). Aus Anlass des Austritts zahlreicher Sozial- und Jugendhilfeträger aus dieser Fürsorgerechtsvereinbarung werden kostenerstattungsrechtliche Streitverfahren mittlerweile in aller Regel – mit Ausnahme in Baden-Württemberg – vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen. In Baden-Württemberg ist eine Vereinbarung zur Anwendung der Fürsorgerechtsvereinbarung (FRVBW) geschlossen worden, der bisher die überwiegende Mehrheit der dortigen Sozial- und Jugendhilfeträger beigetreten sind. Für die Abwicklung von Einzelstreitigkeiten, aber auch für einen generellen Beitritt stünde sie – wenn gewünscht – gleichfalls Sozial- und Jugendhilfeträgern aus den anderen Bundesländern offen.

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