Rz. 15
Zuständig für die Wahrnehmung des Schutzauftrages ist der örtliche Träger, also das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche zu dem Zeitpunkt tatsächlich aufhält, in dem gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls auftreten. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Zuständigkeitsregelung des § 87 für die Inobhutnahme entsprechend anzuwenden ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nicht nach § 86 Abs. 1, weil die Wahrnehmung des Schutzauftrages keine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe i. S. d. § 2 Abs. 2 darstellt, sondern eine Aufgabe in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes. Bei Auslandsberührung ist das Haager Kinderschutzabkommen zu beachten, wonach in dringenden Fällen die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen sind (vgl. § 6 Abs. 4 sowie Kößler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 8a Rz. 34 m. w. N.). Nicht selten ist der nach § 87 Abs. 1 maßgebliche Ort, wo das Kind sich tatsächlich aufhält nicht identisch mit dem für den Zuständigkeitsbereich des für die Leistungsgewährung zuständigen Trägers nach § 86 maßgeblichen Ort, wo die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nachdem das Jugendamt am tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrnehmung des Schutzauftrages wahrgenommen hat (z. B. nach Aufgreifen eines aus dem Elternhaus ausgerissenen Jugendlichen), sind oftmals weitere Hilfen sinnvollerweise am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern zu treffen. Daher sieht Abs. 5 Regelungen zur Fallübergabe an das nach § 86 zuständige Jugendamt vor.
Rz. 15a
Für das Verfahren zur Gewinnung von Informationen und zur Risikoabschätzung sieht Abs. 1 Satz 1 das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte vor. Damit wird ein fachlicher Mindeststandard gesetzlich vorgeschrieben. Das Zusammenwirken kann in einer Helferkonferenz oder in einem Kriseninterventionsteam organisatorisch gestaltet werden. Fachkräfte sind nach der Legaldefinition in § 72 Abs. 1 (vgl. Komm. dort) hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich durch eine fachspezifische Ausbildung und aufgrund ihrer Persönlichkeit für die mit der Risikoabschätzung verbundenen Aufgaben eignen. Ehrenamtlich Tätige sind von dem Begriff der Fachkraft nicht erfasst. Die Praxis (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Umsetzung des § 8a v. 27.9.2006 zu 2.3.2) legt zugrunde, dass diese jedoch auf die besondere Verantwortlichkeit und die in Betracht kommenden Hilfemöglichkeiten hingewiesen werden sollen. Dazu dienen u. a. die in Abs. 2 vorgesehenen Vereinbarungen. Die Einbeziehung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit (§§ 11, 12) in den Schutzauftrag ist zumindest hinsichtlich Art und Umfang umstritten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter erachtet dies i. d. R. weder für sinnvoll noch geboten (Beschluss v. 25.1.2005 S. 2). Unproblematisch ist jedenfalls die Einbeziehung von Fachkräften, die bei freien Trägern der Jugendhilfe tätig sind. Ansonsten enthält § 8a (anders als § 36) keine besonderen Verfahrensvorschriften. Angesichts der Vielfalt der in Betracht kommenden Lebenssachverhalte wollte der Gesetzgeber dem Jugendamt bei Art und Weise der Durchführung der Ermittlungen und der Risikoabschätzung möglichst freie Hand lassen. Personell kommt die Beteiligung der Fachkräfte verschiedener Abteilungen des Jugendamtes sowie der Einrichtung, die das Kind oder den Jugendlichen betreut, die Beteiligung ärztlicher Fachkräfte und schließlich der Polizei und der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Rz. 16
Verschiedene Vereinbarungen i. S. d. Abs. 4 sehen mehrere aufeinander folgende Handlungsschritte vor. Sobald eine Fachkraft selbst oder auf Hinweise von sonstigen Mitarbeitern hin gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls hat, informiert sie den Leiter der Einrichtung oder des Dienstes. Können sodann gewichtige Anhaltspunkte nicht ausgeräumt werden, wird eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen. Diese soll über eine einschlägige Berufsausbildung (z. B. als Dipl.-Sozialpädagoge, Dipl.-Psychologe, Arzt) verfügen, durch eine spezifische Fortbildung (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2) qualifiziert sein, über Erfahrung im Umgang mit traumatisierten Kindern und Problemfamilien verfügen, die Fähigkeit zur Kooperation mit den Fachkräften öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe und mit anderen Einrichtungen (z. B. Gesundheitsamt, Polizei) haben, über besondere Kompetenz in kollegialer Beratung und nach Möglichkeit in Methoden der Supervision und im Coaching sowie über eine besondere persönliche Eignung (z. B. Belastbarkeit, professionelle Distanz und Urteilsfähigkeit) verfügen. In dieser Zusammensetzung wird die Risikoabschätzung vorgenommen und es sollen geeignete Hilfen angezeigt und ein Schutzplan erarbeitet werden. Die mit dem KJSG erfolgte Änderung von Abs. 4 Satz 2 trägt Art. 16 der VN-Behindertenrechtskonvention Rechnung. Die dara...