Rz. 26

Absatz 3 stellt klar, dass die Hilfegewährung nicht auf das Tätigwerden der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe begrenzt sein darf. Das Jugendamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass andere Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder die Polizei zur Abwendung der Gefährdung eingeschaltet werden, soweit dies notwendig ist. Dabei betont Abs. 4 Satz 1 die besondere Pflichtenteilung der Erziehungsberechtigten. Grundsätzlich darf das Jugendamt nicht an ihnen vorbei an die genannten Institutionen herantreten. Nur dann, wenn sofortiges Handeln geboten ist, oder wenn die Personensorgeberechtigten nicht mitwirken, darf das Jugendamt nach Abs. 4 Satz 2 selbst aktiv werden, um die Gefährdung abzuwenden.

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