Rz. 1

Die Vorschrift übernimmt einzelne Elemente aus § 3 JWG, modifiziert die dort normierten Grundsätze jedoch erheblich. Die Gefährdung des Kindeswohls wird nicht mehr als äußerste Grenze des Erziehungsrechts des Personensorgeberechtigten genannt. Dies entspricht § 1666 BGB, wonach allein das Familiengericht bei Gefährdung des Kindeswohls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Eine der Nr. 3 entsprechende Regelung gab es zuvor nicht.

 

Rz. 1a

Durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 die Überschrift sowie Nr. 3 geändert und Nr. 4 angefügt.

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