Rz. 2

Die Vorschrift nennt 4 Vorgaben bzw. Grundanforderungen an die öffentliche Jugendhilfe.

  • Die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung ist zu beachten.
  • Die wachsende Selbständigkeit der Kinder und Jugendlichen und ihre spezifischen Bedürfnisse und Eigenarten sind zu berücksichtigen.
  • Geschlechtsspezifische Lebenslagen sind zu beachten und die Gleichberechtigung zu fördern.
  • Die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen sind umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen.

Die Regelungen enthalten Programmsätze, mit denen verfassungsrechtlich verbürgte Rechte der Kinder und Jugendlichen und ihrer Erziehungs- und Personensorgeberechtigten konkretisiert werden. Die Programmsätze gelten sowohl für die Gewährung von Leistungen (§ 2 Abs. 2) als auch für die hoheitlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (§ 2 Abs. 3).

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