Rz. 6

Nr. 2 lehnt sich an § 1626 Abs. 2 BGB an. Danach berücksichtigen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln. Diese Verpflichtung der Eltern hat auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beachten. Zusätzlich hat er die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen. Dies wird auch unter dem Begriff der "Lebensweltorientierung" zusammengefasst. Zu den besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnissen zählen sowohl die besonderen Bedürfnisse ausländischer Kinder und Jugendlicher als auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, die in sozialen Brennpunkten leben. Die Jugendhilfe soll jeweils aktiv und präventiv handeln. Daraus folgt eine Beobachtungs- und Kommunikationspflicht.

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