Rz. 20
Für den Erlass oder die Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22) oder durch eine Tagespflegeperson (§ 23) trifft Abs. 4 eine Sonderregelung. Im Gegensatz zu Abs. 2, der dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung ein Ermessen einräumt ("wird … erlassen oder … übernommen"), besteht eine Rechtspflicht zum Erlass oder der Übernahme des Teilnahme- oder Kostenbeitrages, wenn sich die Belastung für die Eltern oder das Kind als unzumutbar erweist .Die Kriterien der Unzumutbarkeit richten sich nach Abs. 2 Satz 3, den Satz 4 u. a. für anwendbar erklärt. Auch bei privaten Einrichtungsträgern ist für die Entscheidung über den Erlass der Beiträge der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
Rz. 21
Der Anspruch aus Abs. 4 Satz 1 auf Übernahme des Kostenbeitrages steht beiden Elternteilen gemeinschaftlich zu (so VG Gera, Urteil v. 20.4.2011, 6 K 733/09 Ge). Die Eltern bilden in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch im Innenverhältnis eine Bruchteilsgemeinschaft, im Außenverhältnis gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe kann der Anspruch jedoch nur in der Weise geltend gemacht werden, dass die Eltern die Leistung gemeinschaftlich an sich fordern (VG Gera, a. a. O.).
Rz. 22
Der Anspruch kann auch für Zeiten geltend gemacht werden, die vor der Antragstellung liegen (so OVG Bremen, Urteil v. 23.1.2013, 2 A 288/10), da die Antragstellung nur ein bloß formelles Erfordernis und keine materielle Anspruchsvoraussetzung darstellt.
Rz. 23
Die ab 1.8.2019 geltende Fassung von Abs. 4 stellt klar, dass über die bislang in § 90 Abs. 4 definierten Kriterien hinaus für Beziehende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII oder nach §§ 2 und 3 des AsylbLG die Kostenbeiträge stets unzumutbar sind und auf Antrag erlassen oder übernommen werden. Gesetzgeberischer Anlass war, dass teilweise auch Eltern im Sozialleistungsbezug Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung zahlten, obwohl ein Anspruch auf Erstattung oder Übernahme der Elternbeiträge bestünde (vgl. BT-Drs. 19/4947 S. 30; vgl. aber VG Chemnitz, Urteil v. 20.3.2019, 6 K 879/15 Rz. 24, das SGB II-Leistungen über § 83 SGB XII vom Einkommen ausgeklammert hat). Der Kreis der Personen, für die Kostenbeiträge stets unzumutbar sind und auf Antrag erlassen oder übernommen werden müssen, wurde um Personen, die Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG oder Wohngeld erhalten, erweitert. Durch die Aufnahme von Personen, die Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG oder Wohngeld erhalten, wollte der Gesetzgeber die Situation in Familien mit einem nur geringen bzw. kleinen zur Verfügung stehenden Einkommen in den Blick nehmen. Die Erhebung von Elternbeiträge würde dazu führen, dass die durch den Kinderzuschlag oder das Wohngeld gewährten Gelder den Familien wieder entzogen würden (vgl. BT-Drs. 19/4947 S. 31). Satz 3 normiert eine Beratungspflicht. Die Beratungspflicht soll dazu dienen, die Beitragsbefreiung von Eltern im Sozialleistungsbezug durchzusetzen. Eltern sollen über die Möglichkeit einer Antragstellung bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge informiert werden (vgl. BT-Drs. 19/4947 S. 30).