2.1 Katalog der Leistungen und Aufgaben, die der Erhebung eines Kostenbeitrags unterliegen

2.1.1 Vollstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen

 

Rz. 4

Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen der Jugendhilfe werden nach Abs. 1 Kostenbeiträge erhoben:

  • nach Nr. 1:

    Kosten der Unterkunft eines Kindes oder Jugendlichen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3) während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung;

  • nach Nr. 2:

    Kosten der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19). Dieses Angebot der Jugendhilfe, bei der Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben, in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen, wurde durch Art. 1 Nr. 49 KICK in den Katalog aufgenommen;

  • nach Nr. 3:

    Kosten der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20), d. h. in den Fällen, in denen entweder ein Elternteil oder beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen die überwiegende Betreuung des Kindes nicht wahrnehmen kann oder können;

  • nach Nr. 4:

    Kosten der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21) in den Fällen, in denen Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht nicht sicherstellen können;

  • nach Nr. 5:

    Kosten für die Hilfen zur Erziehung außerhalb der Familie in den verschiedenen stationären oder teilstationären Leistungsformen nach §§ 33 bis 35a und die Hilfe zur Erziehung (§ 27) in stationärer Form; Letztere war bisher von der Kostenbeitragspflicht ausgenommen;

  • nach Nr. 6:

    Kosten der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen Wohnformen sowie durch geeignete Pflegepersonen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4);

  • nach Nr. 7:

    Kosten der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), entweder auf dessen Wunsch (§ 42 Abs. 1 Nr. 1) oder bei einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2) oder bei der Ankunft von unbegleiteten ausländischen Kindern in Deutschland ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte im Inland (§ 42 Abs. 1 Nr. 3);

  • nach Nr. 8:

    Kosten der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in Nr. 5 und 6 genannten Leistungen entspricht.

Wegen des Eingriffscharakters der Maßnahme nach Nr. 7 kommt es für die Heranziehung zu den Kosten nicht darauf an, ob der Personensorgeberechtigte oder die Personensorgeberechtigten (Eltern) mit der Maßnahme einverstanden ist bzw. sind oder nicht.

2.1.2 Teilstationäre Leistungen

 

Rz. 5

Nach Abs. 2 sind folgende weitere teilstationäre Leistungen in die Kostenbeitragspflicht einbezogen:

  • nach Nr. 1:

    Kosten der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20);

  • nach Nr. 2:
  • Kosten der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27;
  • nach Nr. 3:

    Kosten der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2;

  • nach Nr. 4:

    Kosten der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in Nr. 2 und 3 genannten Leistungen entspricht.

2.2 Kostenumfang

 

Rz. 6

Gegenstand der Heranziehung sind zunächst die Kosten für die Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe selbst. Die Heranziehung setzt – unabhängig davon, ob es sich um vollstationäre oder teilstationäre Leistungen handelt – voraus, dass die Gewährung und Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, wobei bei der Auswahl der Hilfeform und bei der Entscheidung über die erforderliche Maßnahme dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zusteht (so VG Saarland, Gerichtsbescheid v. 30.10.2012, 3 K 936/10). Neben den Kosten für die Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe sind auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe Gegenstand der Heranziehung (Abs. 3). Der Umfang des notwendigen Unterhalts bestimmt sich nach § 39. Die Leistungen der Krankenhilfe richten sich nach dem SGB XII, sie umfassen im Einzelnen die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII), die Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), die Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII), die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) sowie die Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII). Der Umfang dieser Hilfen entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 SGB XII).

 

Rz. 7

Abs. 4 stellt klar, dass die Verwaltungskosten bei der Berechnung des Umfanges der Kosten, für die eine Heranziehung statthaft ist, außer Betracht bleiben. Zu den Verwaltungskosten zählen alle Aufwendungen für Personal und Sachmittel, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe vom Träger der Jugendhilfe benötigt werden. Zu den Verwaltungskosten zählen nicht die Kosten, die für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der Träger der freien Jugendhilfe anfallen. Diese Kosten, über deren H...

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