Rz. 5

Nach Abs. 2 sind folgende weitere teilstationäre Leistungen in die Kostenbeitragspflicht einbezogen:

  • nach Nr. 1:

    Kosten der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20);

  • nach Nr. 2:
  • Kosten der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27;
  • nach Nr. 3:

    Kosten der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2;

  • nach Nr. 4:

    Kosten der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in Nr. 2 und 3 genannten Leistungen entspricht.

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