Rz. 5
Nach Abs. 2 sind folgende weitere teilstationäre Leistungen in die Kostenbeitragspflicht einbezogen:
nach Nr. 1:
Kosten der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20);
- nach Nr. 2:
- Kosten der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27;
nach Nr. 3:
Kosten der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2;
nach Nr. 4:
Kosten der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in Nr. 2 und 3 genannten Leistungen entspricht.
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