Rz. 6

Gegenstand der Heranziehung sind zunächst die Kosten für die Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe selbst. Die Heranziehung setzt – unabhängig davon, ob es sich um vollstationäre oder teilstationäre Leistungen handelt – voraus, dass die Gewährung und Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, wobei bei der Auswahl der Hilfeform und bei der Entscheidung über die erforderliche Maßnahme dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zusteht (so VG Saarland, Gerichtsbescheid v. 30.10.2012, 3 K 936/10). Neben den Kosten für die Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe sind auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe Gegenstand der Heranziehung (Abs. 3). Der Umfang des notwendigen Unterhalts bestimmt sich nach § 39. Die Leistungen der Krankenhilfe richten sich nach dem SGB XII, sie umfassen im Einzelnen die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII), die Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), die Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII), die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) sowie die Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII). Der Umfang dieser Hilfen entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 SGB XII).

 

Rz. 7

Abs. 4 stellt klar, dass die Verwaltungskosten bei der Berechnung des Umfanges der Kosten, für die eine Heranziehung statthaft ist, außer Betracht bleiben. Zu den Verwaltungskosten zählen alle Aufwendungen für Personal und Sachmittel, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe vom Träger der Jugendhilfe benötigt werden. Zu den Verwaltungskosten zählen nicht die Kosten, die für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der Träger der freien Jugendhilfe anfallen. Diese Kosten, über deren Höhe Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen und dem freien Träger anzustreben sind (§ 77), sind Kosten der Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 und 3).

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